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  Montag, 21. Mai 2012
 


Willkommen bei Ihrem Pflegedienst

Die Würde des Menschen ist unantastbar...
...dieses Grundgesetz ist unser Leitbild und unsere Firmenphilosophie!

In Anlehnung an unser Grundgesetz ermöglichen wir jedem Patienten, durch unsere Bemühungen, im Mittelpunkt zu stehen.
Wir geben ihm die Möglichkeit in seiner gewohnten, häuslichen Umgebung versorgt zu werden.
Unser Anliegen ist es, dem Patienten eine Atmosphäre zu schaffen, in der er auf eine höfliche und faire Weise mit Würde und Respekt behandelt wird.
Durch den Aufbau einer vertrauten Beziehung und gegenseitiger Achtung versuchen wir unserem Patienten Unterstützung in seiner gewohnten Umgebung und bei seinen Lebensaktivitäten zu geben.
Vertrauen, Zuverlässigkeit, fachliche Kompetenz und Menschlichkeit bilden die Basis unserer Arbeit und sollten für Sie der Ausgangspunkt sein, sich für uns zu entscheiden.

Auf dieser Homepage können Sie sich über unsere Arbeit und unser Fachpersonal informieren.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder über das Kontaktformular zur Verfügung.


Anhebung der Leistung der Pflegeversicherung zum Jahr 2010
Thema: Neuigkeiten rund um die Pflege

Zum 1. Januar 2010 sind die Leistungen der Pflegeversicherung angehoben worden. Diese Änderung wurde bereits im Rahmen der Pflegereform 2008 entwickelt und beschlossen. So wurde festgelegt, dass die Pflegegeld- und Pflegesachleistung schrittweise angehoben werden. Die Konkreten Änderungen dr Leistungen zu diesem Jahreswechsel gestalten sich wie im Folgenden beschrieben:

Die ambulanten Pflegesachleistungen gem. §36 Abs.3 SGB XI erfahren in der Pflegestufe I eine Erhöhung von monatlich bis zu 420 € auf 440 €, in der Pflegestufe II von monatlich bis zu 980 € auf 1.040 € und in der Pflegestufe III von monatlich bis zu 1.470 € auf 1.510 €.

Auch das Pflegegeld gem. §37 Abs.1 SGB XI wird angehoben. So wird es monatlich in der Pflegestufe I von 215 € auf 225 € erhöht, in der Pflegestufe II geschieht dies von 420 € auf 430 € und ebenso ist in Pflegestufe III eine Erhöhung von 675 € auf 685 € zu verzeichnen. Gleichfalls angehoben werden die Pflegeaufwendungen im Rahmen der Verhinderungspflege gem. §39 SGB XI für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr. Hier wird jedoch unterschieden, wer die Pflegevertretung macht. Geschieht dies durch nahe Angehörige, so wird in Pflegestufe I nun anstelle von bis zu 215 € neuerdings 225 € gezahlt, in Pflegestufe II beläuft sich der neue Betrag auf 430 € (ehemals 420 €) und in Pflegestufe III auf 685 € (ehemals 675€). Findet die Pflegevertretung durch sonstige Personen statt, so steigt der Betrag in allen   3 Pflegestufen von bis zu 1.470 € auf 1.510 €. Die gleiche betragliche Erhöhung findet auch in der Kurzzeitpflege gem. §42 SGB XI in allen 3 Pflegestufen statt. Jedoch gilt die Erhöhung von bis zu 1.470 € auf 1.510 € jährlich.

Ebenso angehoben werden Leistungsbeträge der gem. §41 Abs.2 SGB XI teilstationären Tages- und Nachtpflege. In der Pflegestufe I ist das nun eine Erhöhung von ehemals bis 420 € auf 440 €, in Pflegestufe II von bis zu 980 € auf 1.040 € und in Pflegestufe III von bis zu 1.470 € auf 1.510 €, alles auf einen Monat bezogen.

Quelle: Andrea Kapp, Rechtsanwältin stellv. Hauptgeschäftsführerin des bad e.V.


Weniger Bürokratie bei Steuerbonus
Thema: Neuigkeiten rund um die Pflege
Die steuerliche Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen in Privathaushalten kann künftig unbürokratischer genutzt werden.
Die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigten sich jetzt auf einheitliche Regeln zu dem bereits seit längerem geltenden Steuerbonus für "haushaltsnahe Dienstleistungen". Danach können 20 Prozent der Kosten für Pflege- und Betreuungs- Leistungen von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Der Vorteil gilt für Gesamtkosten von bis zu 20 000 Euro, so dass unter dem Strich maximal 4000 Euro abgezogen und bei den zuständigen Finanzämtern geltend gemacht werden können.
Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums wird mit den aktuellen Vorgaben der Finanzbehörden der Steuerabzug in Pflegehaushalten erleichtert. Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien würden dadurch finanziell entlastet und von bürokratischen Nachweispflichten befreit, erklärte das Ministerium in Berlin.
Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen nach den Angaben klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird.

Quelle: Welt


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